Der Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist unter Verwendung des amtlichen Antragsformulars bei der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts innerhalb der von diesem bestimmten Fristen zu stellen.
Die Antragstellung kann schriftlich oder elektronisch über das dafür eingerichtete Verwaltungsportal erfolgen.
Nach Ablauf der nach Satz 1 bestimmten Frist des jeweiligen Meldetermins kann der Antrag nur noch bei Vorliegen eines Grundes, der die Genehmigung eines Rücktritts nach § 16 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes rechtfertigen würde, zurückgenommen werden.
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
eine Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises der Bewerberin oder des Bewerbers oder eines vergleichbaren der Identitätsfeststellung dienenden Ausweisdokuments, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nicht über einen Personalausweis verfügt, und gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde,
eine Kopie des Nachweises der Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Rechtswissenschaft,
eine Kopie des Studienbuches,
Kopie der Bescheinigungen der Universitätsbehörden über die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes bezeichneten Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise,
eine Kopie des Nachweises der bestandenen Zwischenprüfung,
Kopien der Bescheinigungen über die Teilnahme an den praktischen Studienzeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes,
die Versicherung, dass die Bewerberin oder der Bewerber sich bisher bei keinem anderen Prüfungsamt gemeldet hat, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist,
ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf.
Im Falle einer elektronischen Antragstellung können die Unterlagen nach Satz 1 elektronisch über das Verwaltungsportal eingereicht werden.
Bei Zweifeln an der Echtheit kann das Vorlegen aller oder einzelner Nachweise im Original verlangt werden.
Aus wichtigem Grund kann der Bewerberin oder dem Bewerber gestattet werden, die Nachweise des Abs. 2 in anderer Weise zu führen.
Liegen nach Ablauf der nach Abs. 1 Satz 1 bestimmten Frist des jeweiligen Meldetermins die nach Abs. 2 einzureichenden Unterlagen nicht oder nicht vollständig vor, ist der Antrag vorbehaltlich des Satz 2 zurückzuweisen.
Hat im Falle des Satz 1 die Bewerberin oder der Bewerber das Fehlen der Unterlagen nicht zu vertreten, kann das Justizprüfungsamt eine Nachfrist zu deren Einreichung setzen; liegen die Unterlagen auch nach Ablauf der Nachfrist nicht vor, ist der Antrag zurückzuweisen.