Die Gemeinden sind zuständig für
die Durchführung der Zustellungen auf Ersuchen der zentralen Behörde nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665);
die Durchführung des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), geändert durch Artikel 7 § 7 des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), soweit nicht nach § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder Abs. 4 bis 6 des Paßgesetzes die Zuständigkeit anderen Behörden oder Beamten übertragen ist;
die Durchführung des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200), soweit nicht nach § 7 des Personalausweisgesetzes die Zuständigkeit anderen Behörden übertragen ist;
die Durchführung des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), soweit nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 oder 3 des eID-Karte-Gesetzes die Zuständigkeit anderen Behörden übertragen ist;
(aufgehoben)
die Erteilung von Einzelerlaubnissen zum Verlassen des jeweiligen Aufenthaltsortes oder zum Betreten eines bestimmten Gebietes im Falle einer Aufenthaltsregelung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes;
folgende Aufgaben nach dem Gräbergesetz:
die Feststellung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (§ 5 Abs. 1),
die Auskunfterteilung (§ 5 Abs. 2),
die Erhaltung der Gräber (§ 5 Abs. 3), soweit nicht den Regierungspräsidien die Pflege und Instandsetzung einzelner Begräbnisstätten übertragen worden ist,
die Zustimmung zur Verlegung von Gräbern (§ 6 Abs. 1 Satz 1);
den Regierungspräsidien obliegt die Aufgabe der obersten Landesbehörde nach § 8 Satz 1 des Gräbergesetzes;
die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 965 Abs. 2 Satz 1, § 966 Abs. 2 Satz 2, §§ 967, 973 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3, § 974 Satz 1, §§ 975 und 976 des Bürgerlichen Gesetzbuches;
die Entgegennahme des Antrages auf Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens (§§ 5 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen);
die Aufgaben der Ortspolizeibehörde nach § 1553 Abs. 1 Satz 4 bis Abs. 3, §§ 1559, 1560, 1563 bis 1565, 1567 Abs. 1 und § 1580 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der im BGBl. III Gliederungsnummer 820-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 92 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378).