2

§ 2 AGImSchG

 Sachliche Zuständigkeit

(1)
1

Den unteren Immissionsschutzbehörden obliegt die Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 102 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2

Die Zuständigkeit der Gemeinden nach § 47e Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

3

In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Sächsische Oberbergamt die Aufgaben der oberen und unteren Immissionsschutzbehörde wahr.

4

Ändert sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die Zuständigkeit, kann die bisher zuständige Behörde im Benehmen mit der nunmehr zuständigen Behörde unter Wahrung der Interessen der Beteiligten das Verfahren zu Ende führen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Verfahrensführung dient.

(2)

Die unteren Immissionsschutzbehörden sind Marktüberwachungsbehörden für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen und Binnenschiffen, im Sinne

1.

der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53, L 231 vom 6.9.2019, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1068 (ABl. L 230 vom 30.6.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und

2.

der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Verbrennungsmotoren in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628 fallen.

(2a)

Einheitliche Stelle nach § 10 Absatz 5a und § 23b Absatz 3a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die für die Genehmigung nach § 10 Absatz 1 oder § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Immissionsschutzbehörde.

(3)
1

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und § 4 kann das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft die Zuständigkeit für einzelne Aufgaben durch gesonderte Entscheidung bestimmen.

2

Aufgaben im Sinne von Satz 1 sind solche,

1.

die sich aus Änderungen immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder aus Neuregelungen ergeben oder

2.

die in Betriebsstätten wahrzunehmen sind, die anteilig unter Bergaufsicht stehen.

3

Eine Entscheidung nach Satz 1 kommt insbesondere in Betracht, wenn sie die Verwaltungsleistung verbessert, vereinfacht, wirtschaftlicher oder bürgernäher gestaltet.

4

Im Falle des Satzes 2 Nummer 1 können die Aufgaben der obersten oder oberen Immissionsschutzbehörde oder dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie übertragen werden; diese Übertragung gilt bis zu einer Regelung der Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, längstens jedoch für einen Zeitraum von neun Monaten.

5

Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 kann bestimmt werden, dass die Aufgaben dem Sächsischen Oberbergamt für die gesamte Betriebsstätte obliegen.

(4)
1

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist für die Erstellung der Lärmkarten von Hauptverkehrsstraßen nach § 47c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die zuständige Behörde, mit Ausnahme der Hauptverkehrsstraßen von Gemeinden mit eigener Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen.

2

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie erstellt die Lärmkarten im Benehmen mit den betreffenden Gemeinden.

3

Diese haben die für die Lärmkartierung notwendigen Daten, soweit vorhanden, zu übermitteln.

4

Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der Gemeinden nach § 47e Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unberührt.

(5)
1

Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben.

2

Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

3

Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.

4

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AGImSchG

Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz

SN Sachsen
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