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§ 2 AGBGB

Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, und die Genehmigung einer Änderung in der Satzung eines solchen Vereins steht dem Senator für Inneres und Sport zu.

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AGBGB

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

HB Bremen
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