Die Kostenbeiträge werden von den Stadtgemeinden für ihre Tageseinrichtungen festgesetzt und erhoben.
Für zuwendungsfinanzierte Träger können von den Stadtgemeinden Kostenbeiträge festgesetzt und erhoben werden.
Diese Art der Beitragsfestsetzung und -erhebung muss dann Gegenstand des Zuwendungsbescheides geworden sein.
Sofern freie Träger, die Zuwendungen der Stadtgemeinden nach § 18 in Anspruch nehmen, ihre Teilnahmebeiträge selbst festsetzen, haben sie diese an den Kostenbeiträgen der Stadtgemeinden auszurichten.
Dies gilt nicht für Angebotsarten und -formen nach § 18 Absatz 5.
Vor der Festsetzung der Kostenbeiträge durch die Stadtgemeinden sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die Gesamtelternvertretungen nach § 13 Absatz 4 zu hören.
Die Stadtgemeinden können über den Regelungsbereich des § 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinausgehende Regelungen für die Stundung sowie den gänzlichen oder teilweisen Erlass von Elternbeiträgen treffen.
Näheres zum Verwaltungsverfahren regeln die Stadtgemeinden nach den Vorgaben des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch; der Untersuchungsgrundsatz nach § 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bemisst sich hierbei an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit sowie des geringstmöglichen Eingriffes in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Eltern.