19a

§ 19a SWG

(zu § 8WHG) Erlaubnisfreiheit auf Grund behördlicher Anordnung

1

Soweit im Rahmen der Gewässeraufsicht Maßnahmen durchgeführt werden, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich.

2

Das Gleiche gilt, wenn auf Grund einer behördlichen Anordnung Maßnahmen durchzuführen sind, sofern die zuständige Wasserbehörde die Anordnung getroffen oder das Einvernehmen hergestellt hat.

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SWG

Saarländisches Wassergesetz

SL Saarland
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