19a

§ 19a NBG

Dienstliche Beurteilung

(1)
1

Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung).

2

Sie sind zudem dienstlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung).

3

Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten anhand von Einzelmerkmalen.

4

Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen, das alle Einzelmerkmale, die beurteilt worden sind, berücksichtigt.

(2)
1

Abweichend von Absatz 1 werden nicht dienstlich beurteilt:

1.

Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Sinne des § 6 BeamtStG und des § 7 dieses Gesetzes,

2.

künstlerisches Personal,

3.

wissenschaftliches Personal an Hochschulen und an sonstigen Forschungseinrichtungen,

4.

Beamtinnen und Beamte, die ein in § 39 Abs. 1 genanntes Amt bekleiden,

5.

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie

6.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, soweit das Ehrenamt betroffen ist.

2

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 wird das wissenschaftliche Personal an sonstigen Forschungseinrichtungen dienstlich beurteilt, wenn die oberste Dienstbehörde dies vorsieht.

(3)

Die Landesregierung bestimmt für Landesbeamtinnen und Landesbeamte durch Verordnung das Nähere zu Absatz 1, weitere Grundsätze für Beurteilungen sowie das Beurteilungsverfahren, insbesondere

1.

die Zeitpunkte der Regelbeurteilungen und die Beurteilungszeiträume,

2.

Ausnahmen von der Regelbeurteilungspflicht,

3.

dienstliche oder persönliche Verhältnisse, die eine Anlassbeurteilung erfordern,

4.

die Erstellung einer Erstbeurteilung und einer Zweitbeurteilung, die Zuständigkeiten dafür sowie Ausnahmen von der Erstellung einer Zweitbeurteilung,

5.

die Erstellung von Beurteilungsbeiträgen,

6.

die Beteiligung der Beamtinnen und Beamten bei der Erstellung sowie die Eröffnung der Beurteilung,

7.

den Maßstab der Beurteilung,

8.

Rangstufen für die Beurteilung,

9.

Richtwerte für die anteilige Vergabe von Rangstufen sowie Ausnahmen hiervon,

10.

die Einzelmerkmale und deren Inhalt,

11.

die Bildung des Gesamturteils,

12.

die Fortschreibung und fiktive Nachzeichnung von Beurteilungen sowie

13.

die Verwahrung der Beurteilungen und von Beurteilungsbeiträgen.

(4)

In einer Verordnung nach Absatz 3 kann in begründeten Fällen für bestimmte Einzelheiten der dienstlichen Beurteilung auch zugelassen werden, dass eine oberste Dienstbehörde diese abweichend von der Verordnung regeln kann.

(5)

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages, der Landesrechnungshof und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz können für die dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten durch Verordnung auch mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach Absatz 3

1.

von den durch Verordnung nach Absatz 3 getroffenen Regelungen abweichende Regelungen vorsehen und

2.

die in einer Verordnung nach Absatz 3 getroffenen Regelungen ergänzen,

soweit dies im dienstlichen Interesse liegt.

(6)
1

Abweichend von Absatz 3 bestimmt das Justizministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium für die Beamtinnen und Beamten im Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, in den Justizvollzugseinrichtungen sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege durch Verordnung das Nähere zu Absatz 1, weitere Grundsätze für Beurteilungen sowie das Beurteilungsverfahren, insbesondere die in Absatz 3 genannten Inhalte.

2

Dabei kann es abweichend von Absatz 3 Nr. 4 ein einstufiges Beurteilungsverfahren vorsehen.

(7)
1

Die Dienstherren nach § 1 Nrn. 2 und 3 bestimmen für ihre Beamtinnen und Beamten das Nähere zu Absatz 1, weitere Grundsätze für Beurteilungen sowie das Beurteilungsverfahren.

2

Dienstherren nach Satz 1 mit weniger als zehn dienstlich zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten sind von der Pflicht zur Regelbeurteilung nach Absatz 1 Satz 1 befreit; andere Dienstherren nach Satz 1 können davon absehen, soweit dies im dienstlichen Interesse liegt.

(8)

Die Absätze 1 bis 7 finden auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte keine Anwendung; für diese gilt stattdessen § 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 des Niedersächsischen Richtergesetzes.

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