Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berechtigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Immobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich:
zuständiges Amtsgericht,
Grundbuchbezirk,
Nummer des Grundbuchblattes,
alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit
Gemarkung,
Flur und
Flurstück,
Art und Umfang der Berechtigung,
Beginn und Ende der Berechtigung.