19a

§ 19a BJagdG

Beunruhigen von Wild

1

Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.

2

Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BJagdG

Bundesjagdgesetz

DE Bund
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