198

§ 198 SGG

(1)

Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2)

Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

(3)

An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

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SGG

Sozialgerichtsgesetz

DE Bund
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