198

§ 198 AO

Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

1

Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen.

2

Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.

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AO

Abgabenordnung

DE Bund
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