Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen.
Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
§ 198: Zur Geltung vgl. § 203a
§ 198: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 InvStG 2018