197

§ 197 GVG

1

Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, ehrenamtliche Richter und Schöffen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren.

2

Die Schöffen stimmen vor den Richtern.

3

Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst.

4

Zuletzt stimmt der Vorsitzende.

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GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

DE Bund
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