196

§ 196 InsO

Schlußverteilung

(1)

Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.

(2)

Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

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InsO

Insolvenzordnung

DE Bund
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