195

§ 195 VwGO

(1)

(Inkrafttreten)

(2)

bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7)

Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

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VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

DE Bund
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