Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt.
2
Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen.
3
Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.