194

§ 194 BRAO

Streitwert

(1)
1

Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes.

2

Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2)
1

In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen.

2

Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3)

Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

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BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

DE Bund
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