193

§ 193 VAG

Verlustrücklage

(1)

Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muss.

(2)
1

Die Satzung kann vorsehen, dass die oberste Vertretung eine Entnahme aus der Verlustrücklage beschließen kann, die zugunsten der Mitglieder oder der Versicherten verwendet wird.

2

Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

DE Bund
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