192

§ 192 ZPO

Zustellung durch Gerichtsvollzieher

1

Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher.

2

Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen.

3

Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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