191

§ 191 TKG

Aufgaben und Befugnisse

Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach 5 Verordnung 2015/2120</gco-l-u>">Artikel 5 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2015/2120</gco-l-u> in der Fassung vom 25. November 2015 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

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TKG

Telekommunikationsgesetz

DE Bund
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