191

§ 191 InsO

Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen

(1)
1

Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei einer Abschlagsverteilung mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt.

2

Der auf die Forderung entfallende Anteil wird bei der Verteilung zurückbehalten.

(2)
1

Bei der Schlußverteilung wird eine aufschiebend bedingte Forderung nicht berücksichtigt, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung so fernliegt, daß die Forderung zur Zeit der Verteilung keinen Vermögenswert hat.

2

In diesem Fall wird ein gemäß Absatz 1 Satz 2 zurückbehaltener Anteil für die Schlußverteilung frei.

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InsO

Insolvenzordnung

DE Bund
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