191

§ 191 GVG

1

Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden.

2

Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.

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GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

DE Bund
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