19

§ 19 UmwStG 2006

Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft

(1)

Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine andere Körperschaft über, gelten die §§ 11 bis 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.

(2)

Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gelten § 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 entsprechend.

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UmwStG 2006

Umwandlungssteuergesetz

DE Bund
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