19

§ 19 StrWG NRW

Sondernutzungen an Ortsdurchfahrtenund an Gemeindestraßen

1

Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in den Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien und die Ausübung regeln.

2

Die Satzung bedarf für die nicht in der Baulast der Gemeinde stehenden Ortsdurchfahrten der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast.

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StrWG NRW

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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