19

§ 19 SGG

(1)

Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.

(2)

Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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SGG

Sozialgerichtsgesetz

DE Bund
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