1Betroffene haben das Recht, persönliche Gegenstände in ihrem Zimmer aufzubewahren.
2 Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, soweit dies erforderlich ist, um gesundheitliche Nachteile für Betroffene oder erhebliche Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben abzuwehren.