19

§ 19 PsychKG

Persönlicher Besitz

1

1Betroffene haben das Recht, persönliche Gegenstände in ihrem Zimmer aufzubewahren.

2

2 Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, soweit dies erforderlich ist, um gesundheitliche Nachteile für Betroffene oder erhebliche Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben abzuwehren.

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PsychKG

Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

NW Nordrhein-Westfalen
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