19

§ 19 PStG

Anzeige durch Personen

1

Zur Anzeige sind verpflichtet

1.

jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,

2.

jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

2

Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PStG

Personenstandsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.