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§ 19 LNatSchG

Gentechnisch veränderte Organismen

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(Abweichung von § 35 BNatSchG)

Abweichend von § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sind in Naturschutzgebieten, Nationalparken und Natura 2000-Gebieten sowie in einem Streifen von 3 000 Metern Breite um solche Schutzgebiete die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen und der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen verboten.

2

Im Übrigen gilt § 35 BNatSchG.

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LNatSchG

Landesnaturschutzgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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