19

§ 19 LPVG

(Fn 83)

Findet eine Personalversammlung (§ 17 Abs. 2, § 18) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.

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LPVG

Landespersonalvertretungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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