19

§ 19 LKWG M-V

Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

(1)
1

Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden.

2

Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.

3

Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.

4

Absatz 4 sowie § 67 Absatz 2 bleiben unberührt.

(2)
1

Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen.

2

Wenn im Fall des § 16 Absatz 2 Satz 2 keine zweite Vertrauensperson bezeichnet wurde, bedarf es nur der Erklärung der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers.

3

Diese Erklärungen sind der Wahlleitung gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden.

4

Ein Wahlvorschlag nach § 55 Absatz 5 kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnenden durch gemeinsame schriftliche Erklärung zurückgenommen werden.

(3)

Wenn eine Person, die nach § 15 Absatz 4 ordnungsgemäß gewählt wurde, nach dem 83. Tag vor der Wahl und vor der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 20) stirbt oder nach § 6 Absatz 2 die Wählbarkeit verliert oder wenn von der Wahlleitung innerhalb dieser Frist Bedenken gegen die Wählbarkeit erhoben werden, so kann eine andere Person auch von einem satzungsgemäß oder von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 15 Absatz 4) dazu ermächtigten Organ der Partei oder Wählergruppe gewählt werden, das mindestens sieben Mitglieder haben muss. § 15 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend; § 55 Absatz 5 findet keine Anwendung.

(4)
1

Wenn eine zugelassene Person zwischen der Zulassung und dem Wahltag stirbt oder nach § 6 Absatz 2 die Wählbarkeit verliert, wird dies von der Wahlleitung unverzüglich bekannt gemacht.

2

Der Stimmzettel wird nur dann geändert, wenn er sich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wahlleitung von dem Ereignis erfährt, noch nicht im Druck befindet.

3

Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Fall des § 44 Absatz 8 vorliegt.

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