19

§ 19 LBKG

Leitung der Feuerwehr, Sonderfunktionen

(1)
1

Die Feuerwehr untersteht als verbandsgemeindliche oder gemeindliche Einrichtung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.

2

In Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten mit Berufsfeuerwehr obliegt die Wehrleitung der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr.

3

In einer Verbandsgemeinde, einer verbandsfreien Gemeinde, einer großen kreisangehörigen oder kreisfreien Stadt mit freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen, welche über eine ständig mit mindestens sechs hauptamtlichen Funktionen besetzte Feuerwache verfügt, übernimmt deren Leiterin oder Leiter zugleich die Funktion der hauptamtlichen Wehrleiterin oder des hauptamtlichen Wehrleiters.

4

In sonstigen Verbandsgemeinden und Gemeinden mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hauptamtliche Feuerwehrangehörige zur hauptamtlichen Wehrleiterin oder zum hauptamtlichen Wehrleiter und zu hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiterinnen und Wehrleitern bestellen.

5

In kreisfreien Städten führen die Wehrleiterinnen und Wehrleiter die Bezeichnung Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure; für sie und ihre Vertretungen gilt § 26.

6

Im Übrigen bestellt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister folgende ehrenamtliche Führungskräfte für die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten:

1.

in großen kreisangehörigen Städten und verbandsfreien Gemeinden

a)

die Wehrleiterin oder den Wehrleiter und eine oder mehrere Vertretungen,

b)

die Führerin oder den Führer der Feuerwehreinheit in einem Ortsbezirk (Wehrführerin oder Wehrführer) und eine oder mehrere Vertretungen und

c)

die Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführung vergleichbar sind, und deren Vertretungen, soweit bei Katastrophenschutzeinheiten des Landkreises kein anderes Bestellungsverfahren vorgeschrieben ist,

nach Wahl durch die hauptamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, die für besondere Aufgaben eingestellten hauptamtlichen Bediensteten und die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit; Angehörige der Kinderfeuerwehr sind nicht und Angehörige der Jugendfeuerwehr sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres wahlberechtigt,

2.

in Verbandsgemeinden die Wehrleiterin oder den Wehrleiter und eine oder mehrere Vertretungen nach Wahl durch die Wehrführerinnen oder Wehrführer und Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführung vergleichbar sind, und

3.

in den Ortsgemeinden

a)

die Führerin oder den Führer der örtlichen Feuerwehreinheit (Wehrführerin oder Wehrführer) und eine oder mehrere Vertretungen sowie

b)

die Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführung vergleichbar sind, und deren Vertretungen, soweit bei Katastrophenschutzeinheiten des Landkreises kein anderes Bestellungsverfahren vorgeschrieben ist,

nach Wahl durch die hauptamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, die für besondere Aufgaben eingestellten hauptamtlichen Bediensteten und die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit; Angehörige der Kinderfeuerwehr sind nicht und Angehörige der Jugendfeuerwehr sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres wahlberechtigt.

(2)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestellt auf Vorschlag der Wehrleiterin oder des Wehrleiters, in Ortsgemeinden und Ortsbezirken auch im Benehmen mit der Wehrführerin oder dem Wehrführer:

1.

die übrigen ehrenamtlichen Gruppen-, Zug- und Verbandsführerinnen und -führer,

2.

die Ausbilderinnen und Ausbilder in Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städten mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilderinnen und Ausbilder in Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städten), die ehrenamtlichen Gerätewartinnen und Gerätewarte, die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel (IT-Beauftragte der Feuerwehr),

3.

in Feuerwehreinheiten mit Jugendfeuerwehr im Benehmen mit den Angehörigen der Jugendfeuerwehr ehrenamtliche Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte, die auch für das Gebiet einer Verbandsgemeinde oder einer Stadt bestellt werden können (Verbandsgemeindejugendfeuerwehrwartin oder Verbandsgemeindejugendfeuerwehrwart, Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder Gemeindejugendfeuerwehrwart, Stadtjugendfeuerwehrwartin oder Stadtjugendfeuerwehrwart) und ihre Vertretungen für die Dauer von zehn Jahren,

4.

in Feuerwehreinheiten mit Kinderfeuerwehren Betreuerinnen und Betreuer und ihre Vertretungen,

5.

die Führerinnen und Führer von musiktreibenden Einheiten nach Wahl durch die Angehörigen der musiktreibenden Einheit; Absatz 4 findet keine Anwendung.

(3)

Für die Funktionen nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 und für alle übrigen Funktionen nach den Absätzen 1 und 2, die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen zusammenarbeiten, findet § 72a Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.

(4)
1

Jede Wahl nach Absatz 1 Satz 6 findet in einer Versammlung aller Wahlberechtigten statt, zu der die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine von dieser oder diesem Beauftragte oder ein von dieser oder diesem Beauftragter die Wahlberechtigten mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung nach § 27 GemO unter Mitteilung der Tagesordnung einlädt.

2

Wahlvorschläge können von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und allen Wahlberechtigten vor der Versammlung und in der Versammlung gemacht werden.

3

Den Vorsitz in der Versammlung führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine von dieser oder diesem Beauftragte oder ein von dieser oder diesem Beauftragter.

4

Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung.

5

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält; § 40 Abs. 3 und 4 GemO gilt entsprechend.

(5)
1

Die gemäß Absatz 4 gewählte Person bedarf der Bestätigung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister.

2

Diese ist zu versagen, wenn die gewählte Person fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist.

3

Bei Fehlen der erforderlichen Ausbildung kann die Bestätigung unter der Bedingung erteilt werden, dass die Ausbildung binnen zwei Jahren, in besonderen Fällen binnen drei Jahren nachzuholen ist; während dieser Zeit wird die gewählte Person vorübergehend insoweit mit der Wahrnehmung der betreffenden Führungsfunktion beauftragt, als sie fachlich geeignet ist.

4

Während der vorübergehenden Beauftragung erfolgt noch keine Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten; die vorübergehende Beauftragung wird auf die Zehnjahresfrist nach Absatz 1 Satz 6 angerechnet.

(6)

Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich und hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe zu beraten.

(7)
1

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann aus wichtigem Grund folgende Personen von ihrer ehrenamtlichen Führungs- oder Sonderfunktion entbinden und Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschieden:

1.

die Wehrleiterin oder den Wehrleiter und deren Vertretungen nach Anhörung der Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit, in Verbandsgemeinden nach Anhörung der Wehrführerinnen und Wehrführer und Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführung vergleichbar sind, sowie im Benehmen mit dem Gemeinderat, in Verbandsgemeinden mit dem Verbandsgemeinderat,

2.

die Wehrführerin oder den Wehrführer und die Führerin oder den Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführung vergleichbar sind, und deren Vertretungen nach Anhörung der Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit sowie im Benehmen mit der Wehrleiterin oder dem Wehrleiter und dem Gemeinderat, in Verbandsgemeinden dem Verbandsgemeinderat,

3.

die gemäß Absatz 2 Bestellten nach Anhörung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters, in Ortsgemeinden und Ortsbezirken auch der Wehrführerin oder des Wehrführers.

2

§ 18 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBKG

Brand- und Katastrophenschutzgesetz

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.