19

§ 19 LBG

Aufgaben

(1)

Der Landespersonalausschuss entscheidet außer in den sonst vom Gesetz vorgesehenen Fällen über

1.

die Befähigung der freien Bewerberinnen und Bewerber,

2.

die Ausnahmen von den Vorschriften über die Einstellung, Vorbildung und Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten.

(2)

Der Senat kann dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBG

Landesbeamtengesetz

BE Berlin
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