19

§ 19 KV M-V

Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger

(1)

Die verantwortliche Teilnahme an der gemeindlichen Selbstverwaltung ist Recht und Pflicht der Bürgerinnen und Bürger.

(2)

Die Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gemeinde zu übernehmen und gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(3)
1

Die Bestellung in ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Abberufung einer bestellten Person erfolgt durch die Gemeindevertretung.

2

Wurden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Bestellung oder Abberufung nach Satz 1 getroffen, kann die Gemeindevertretung jederzeit beschließen, diese Befugnisse an sich zu ziehen.

3

Sie kann ihre Befugnisse nach Satz 1 auf den Hauptausschuss oder auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen.

4

Aus einem wichtigen Grund in den persönlichen Lebensumständen können Betroffene ihre Bestellung ablehnen oder eine Abberufung verlangen.

5

Soweit dem gesetzlich nichts entgegensteht, kann die Gemeindevertretung bei der Bestellung zulassen, dass die Person das Amt niederlegen oder die Tätigkeit aufgeben kann, ohne dass es einer Abberufung bedarf.

(4)

Für die Ausübung von Ehrenämtern und ehrenamtlichen Tätigkeiten für die Gemeinde gelten die Bestimmungen über die Verschwiegenheit (§ 23 Absatz 6), Mitwirkungsverbote (§ 24), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27) und die Verpflichtung (§ 28 Absatz 2 Satz 3) entsprechend.

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