19

§ 19 JAPrO

Endnote

(1)

Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Staatsprüfung und setzt die Endnote der Staatsprüfung fest.

(2)
1

Grundlage der Festsetzung sind die Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung.

2

Hierbei sind zu berücksichtigen

1.

die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung mit einem Anteil von 70 vom Hundert,

2.

die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von 30 vom Hundert.

3

Das Ergebnis ist ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen zu errechnen (Durchschnittspunktzahl der Prüfung).

4

Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen von der Durchschnittspunktzahl der Prüfung bis zu einem Punkt nach oben oder unten abweichen, wenn aufgrund des Gesamteindrucks von den Prüfungsleistungen der Leistungsstand des Prüflings hierdurch besser gekennzeichnet wird und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat (Endpunktzahl); § 18 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3)

Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Endnote der Staatsprüfung, wobei den Endpunktzahlen folgende Notenbezeichnungen entsprechen:

14,00 - 18,00 Punkte:

sehr gut;

11,50 - 13,99 Punkte:

gut;

 9,00 - 11,49 Punkte:

vollbefriedigend;

 6,50 -  8,99 Punkte:

befriedigend;

 4,00 -  6,49 Punkte:

ausreichend;

 1,50 -  3,99 Punkte:

mangelhaft;

 0,00 -  1,49 Punkte:

ungenügend.

Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Endnote »ausreichend« erreicht wurde.

(4)

Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses wird das Ergebnis mitgeteilt und unter Bekanntgabe der Bewertung der Einzelleistungen kurz begründet.

(5)

Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses kann der Prüfling die Prüfungsakten einsehen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAPrO

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

BW Baden-Württemberg
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