19

§ 19 IRG

Vorläufige Festnahme

1

Liegen die Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbefehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt.

2

Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung ist jedermann zur vorläufigen Festnahme berechtigt.

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IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

DE Bund
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