19

§ 19 HmbStVollzG

Freistellung von der Arbeit

(1)
1

Gefangene, die sechs Monate lang zusammenhängend eine Tätigkeit nach § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 2 ausgeübt haben, werden auf ihren Antrag hin elf Arbeitstage von der Arbeit freigestellt.

2

Zeiten, in denen die Gefangenen infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert waren, werden bis zu drei Wochen halbjährlich angerechnet.

3

Auf die Zeit der Freistellung von der Arbeit werden Lockerungen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 angerechnet, soweit sie in die Arbeitszeit fallen.

(2)
1

Die Freistellung von der Arbeit kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Berechnungszeitraumes in Anspruch genommen werden.

2

Die Gesamtdauer der Freistellungen von der Arbeit innerhalb eines Jahres darf zweiundzwanzig Arbeitstage nicht übersteigen.

(3)

Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung von der Arbeit ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter.

(4)

Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Strafvollzuges bleiben unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbStVollzG

Hamburgisches Strafvollzugsgesetz

HH Hamburg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.