19

§ 19 HUAG

Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht

(1)

Die §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

(2)

Zeuginnen und Zeugen können die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen oder Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung ihre Angehörigen sind, die Gefahr zuziehen würde, einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren ausgesetzt zu werden.

(3)

Zeuginnen und Zeugen sind über ihre Rechte nach Abs. 1 und 2 bei Beginn der ersten Vernehmung zur Sache zu belehren.

(4)

Die Tatsachen, auf die einzelne Zeuginnen und Zeugen die Verweigerung ihres Zeugnisses stützen, sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.

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HUAG

Hessisches Untersuchungsausschussgesetz

HE Hessen
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