Die Feststellungen über die Aufnahme in den und die Herausnahme aus dem Krankenhausplan sowie die Einzelfestlegungen nach Abs. 4 einschließlich deren Änderungen werden durch Bescheid des für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeriums getroffen.
Bei den Entscheidungen sind insbesondere die Ergebnisse zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 136c Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
Die Entscheidungen nach Satz 1 und 2 sind auch für die Sozialleistungsträger verbindlich.
Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan ist das Krankenhaus verpflichtet, den Versorgungsauftrag umfassend zu erfüllen, sofern nicht davon abweichende Festlegungen im Rahmen von Kooperationen mit anderen Krankenhäusern getroffen wurden.
Zur Erfüllung des Versorgungsauftrags gehören auch die Verpflichtungen nach dem Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101), und dem Hessischen Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 29. November 2000 (GVBl. I S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764), sowie die Pflichten nach dem Dritten Teil.
Sofern eine Behandlung von in den Versorgungsauftrag des Krankenhauses fallenden Patientinnen und Patienten durch vom Krankenhausträger beherrschte oder mit ihm verbundene Privatkliniken, die eine eigenständige Zulassung nach der Gewerbeordnung haben, erfolgen soll, hat der Krankenhausträger die Patientinnen und Patienten darüber aufzuklären, welche Unterschiede zwischen den Krankenhäusern bestehen.
Die Aufklärung erstreckt sich insbesondere auf die Art der medizinischen Behandlung, die Unterbringung, die Sonderleistungen und die Höhe der jeweiligen voraussichtlichen Gesamtkosten.
Leistungen des Krankenhauses außerhalb der belegärztlichen Tätigkeit müssen in Organisationseinheiten erbracht werden, die von mindestens einer hauptamtlich tätigen Fachärztin oder einem hauptamtlich tätigen Facharzt in Leitungsfunktion geführt werden.
Das Krankenhaus ist auch verpflichtet, im Rahmen seiner Versorgungsmöglichkeiten Stellen für die Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten bereitzustellen und an der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Berufen nach § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mitzuwirken.
Soweit rechtlich zulässig, sollen die Krankenhäuser Weiterbildungsverbünde gründen.
Dies gilt insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit zur Umsetzung des § 17 Abs. 7.
Die Einzelentscheidungen nach Abs. 1 Satz 1 beschränken sich neben der Bestimmung über die Teilnahme an der Notfallversorgung und der Festlegung oder Zuordnung von Aufgaben nach § 17 Abs. 6 und Abs. 7 Satz 2 auf die Bestimmung des Standorts sowie der Fachgebiete, Leistungsgruppen und Planfallzahlen.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen einen Bescheid nach Abs. 1 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.