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§ 19 EnteigG SH 1971

[Öffentliche Auslegung des Planes]

(1)

Plan nebst Beilagen sind in dem betreffenden Gemeindebezirk während vierzehn Tagen zu jedermanns Einsicht offenzulegen.

(2)

Die Zeit der Offenlegung ist ortsüblich bekanntzumachen.

(3)
1

Während dieser Zeit kann jeder Beteiligte im Umfange seines Interesses Einwendungen gegen den Plan erheben.

2

Auch der Bürgermeister hat das Recht, Einwendungen zu erheben, welche sich auf die Richtung des Unternehmens oder auf Anlagen der in § 14 gedachten Art beziehen.

(4)

Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport hat diejenige Stelle zu bezeichnen, bei welcher solche Einwendungen schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EnteigG SH 1971

Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum Vom 11. Juni 1874, in der Fassung der Bekanntmachung

SH Schleswig-Holstein
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