19

§ 19 GastVO

Allgemeine Ausnahmen

(1)

Liegt ein öffentliches Bedürfnis vor oder bestehen besondere örtliche Verhältnisse, kann die Sperrzeit allgemein festgelegt, verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

(2)

Bei der Feststellung eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

der Schutz der Nachtruhe der Nachbarschaft,

2.

der Bedarf der Allgemeinheit an den Diensten der Betriebe und

3.

die Störungsempfindlichkeit der Umgebung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GastVO

Gaststättenverordnung

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.