19

§ 19 ErbStG

Steuersätze

(1)

Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen

Erwerbs (§ 10)

bis einschließlich

… Euro

Prozentsatz in der Steuerklasse

I

II

III

75 000

7

15

30

300 000

11

20

30

600 000

15

25

30

6 000 000

19

30

30

13 000 000

23

35

50

26 000 000

27

40

50

über 26 000 000

30

43

50

.

(2)

Ist im Falle des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.

(3)

Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er

a)

bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte,

b)

bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln,

des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

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ErbStG

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

DE Bund
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