19

§ 19 BremKTG

Beiträge der Eltern

(1)
1

Die Eltern sind verpflichtet, sich an den Kosten für die Betreuung, Förderung und Verpflegung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung zu beteiligen.

2

Die Beteiligung erfolgt über die Erhebung von Beiträgen, die unter Berücksichtigung der Kriterien des § 90 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gestaffelt werden sollen.

(2)
1

Die Kostenbeteiligung der Eltern für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege soll sich nach den Kostenbeiträgen für die Tageseinrichtungen der Stadtgemeinden richten.

2

Soweit die finanzielle Förderung von Kindertagespflegestellen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, sind weitere Kostenbeteiligungen der Eltern für die Kindertagespflegestellen ausgeschlossen.

3

Für besonders begründete Fälle können die Stadtgemeinden ortsgesetzliche Regelungen treffen, die die Zahlung eines angemessenen Entgeltes für Mahlzeiten erlauben, die nicht vom ortsgesetzlich bestimmten Verpflegungsbeitrag umfasst sind.

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Fußnoten

**

Gemäß § 22 Absatz 2 tritt § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 am 1. August 2020 in Kraft.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremKTG

Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz

HB Bremen
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