Die Eltern sind verpflichtet, sich an den Kosten für die Betreuung, Förderung und Verpflegung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung zu beteiligen.
Die Beteiligung erfolgt über die Erhebung von Beiträgen, die unter Berücksichtigung der Kriterien des § 90 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gestaffelt werden sollen.
Die Kostenbeteiligung der Eltern für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege soll sich nach den Kostenbeiträgen für die Tageseinrichtungen der Stadtgemeinden richten.
Soweit die finanzielle Förderung von Kindertagespflegestellen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, sind weitere Kostenbeteiligungen der Eltern für die Kindertagespflegestellen ausgeschlossen.
Für besonders begründete Fälle können die Stadtgemeinden ortsgesetzliche Regelungen treffen, die die Zahlung eines angemessenen Entgeltes für Mahlzeiten erlauben, die nicht vom ortsgesetzlich bestimmten Verpflegungsbeitrag umfasst sind.