19

§ 19 BbgHG

Studiengänge

(1)
1

Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.

2

Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss eines Studienganges, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird.

3

Soweit das jeweilige Studienziel berufspraktische Studienphasen erfordert, sind sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich, zeitlich und organisatorisch abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen.

4

Studiengänge können gemeinsam von mehreren Hochschulen, auch hochschultypenübergreifend, durchgeführt werden.

5

Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die entsprechende Prüfungsordnung genehmigt ist.

(2)
1

In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit).

2

Die Regelstudienzeit schließt Zeiten von in den Studiengang eingeordneter berufspraktischer Tätigkeit sowie praktische Studien- und Prüfungszeiten ein.

3

Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.

(3)
1

Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen, die zu einem Bachelorgrad führen, mindestens drei und höchstens vier Jahre.

2

Bei Studiengängen, die zu einem Mastergrad führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

3

Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Sätzen 1 und 2 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

4

Abweichend von Satz 3 können in künstlerischen Kernfächern an der Filmuniversität auf Antrag der Hochschule konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge mit einer Gesamtregelstudienzeit von bis zu sechs Jahren eingerichtet werden.

5

Bei Fachhochschulstudiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, beträgt die Regelstudienzeit höchstens vier Jahre, bei anderen Studiengängen, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, höchstens vierundeinhalb Jahre.

(4)
1

Soweit Studiengänge in Teilzeit studierbar sind, sollen die Hochschulen sie so organisieren und einrichten, dass Studierenden auf ihren Antrag ein Studium auch in Teilzeitform möglich wird.

2

Die Immatrikulation oder Rückmeldung als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender soll semesterweise oder für jeweils ein Studienjahr ermöglicht werden.

3

Auf Antrag von mindestens 20 Prozent der Studierenden eines Studienganges hat die Hochschule den Bedarf für die Einrichtung eines Studienganges in Teilzeit zu ermitteln.

4

Für Studiengänge, die in Teilzeitform angeboten werden, oder bei einer Immatrikulation als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender ist die Regelstudienzeit nach Absatz 3 entsprechend zu verlängern.

5

Von Absatz 3 abweichende Regelstudienzeiten dürfen im Übrigen bei entsprechender studienorganisatorischer Gestaltung im Ausnahmefall festgesetzt werden.

(5)
1

Die Einrichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Studiengängen sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Lehrbetriebs anzuzeigen.

2

Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann der Einrichtung, wesentlichen Änderung oder Aufhebung innerhalb von drei Monaten widersprechen oder hierfür Maßgaben erteilen, wenn dies insbesondere aus hochschul- oder wissenschaftspolitischen Gründen erforderlich ist. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

3

Für Studiengänge, deren Einrichtung, Änderung oder Aufhebung in einem Hochschulvertrag oder einer anderen Ziel- oder Leistungsvereinbarung zwischen der Hochschule und dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung konkret vereinbart worden ist, beträgt die Frist nach Satz 1 mindestens zwei Monate vor Aufnahme oder Aufgabe des Lehrbetriebs.

(6)
1

Neu eingerichtete und wesentlich geänderte Bachelor- und Masterstudiengänge sind durch eine anerkannte unabhängige Einrichtung daraufhin zu überprüfen, ob fachlich-inhaltliche Mindeststandards und die Berufsrelevanz der Abschlüsse gewährleistet sind (Akkreditierung).

2

Künstlerische Studiengänge sollen akkreditiert werden.

3

Im Rahmen der Akkreditierung sind auch die Schlüssigkeit des Studienkonzepts und die Studierbarkeit des Studienganges unter Einbeziehung des Selbststudiums, die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten sowie die wechselseitige Anerkennung von Leistungen bei einem Hochschul- oder Studiengangwechsel zu überprüfen und zu bestätigen.

4

Die Akkreditierung ist regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen (Reakkreditierung).

5

Akkreditierung und Reakkreditierung sollen gemäß dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 20. Juni 2017 (GVBl. I Nr. 32) erfolgen.

6

Wird die Akkreditierung oder Reakkreditierung verweigert, entscheidet die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde über die Aufhebung des Studienganges.

7

Das Gleiche gilt, wenn Akkreditierungsauflagen nicht erfüllt werden.

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