19

§ 19 BauGB-AV

Generalisierte Bodenwerte

(1)

Die Zentrale Geschäftsstelle ermittelt auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 17 Abs. 2 Satz 1 für jede Gemeinde gebietstypische generalisierte Bodenwerte.

(2)

Die generalisierten Bodenwerte werden für baureifes Land, untergliedert nach Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen und gewerblichen Bauflächen, und Flächen der Landwirtschaft ermittelt.

(3)

Generalisierte Bodenwerte und zugehörige Metadaten werden über öffentlich zugängliche Netze zum automatisierten Abruf bereitgestellt. § 17 Abs. 4 gilt für die generalisierten Bodenwerte und die zugehörigen Metadaten entsprechend.

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BauGB-AV

Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch

HE Hessen
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