19

§ 19 BVerfGG

(1)

Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2)
1

Die Ablehnung ist zu begründen.

2

Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern.

3

Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.

(3)

Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(4)
1

Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt, wird durch Los ein Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt.

2

Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden.

3

Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

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DE Bund
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