19

§ 19 BPersVWO

Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen

1

Für die Beschäftigten von

1.

nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes selbständig sind, oder

2.

Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbständige Dienststellen nach § 7 des Gesetzes gelten,

kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen.

2

Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.

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BPersVWO

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

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