19

§ 19 BPersVG

Wahlgrundsätze und Wahlverfahren

(1)

Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2)
1

Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen und Vertreter nach § 17 jeweils in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen.

2

Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.

(3)
1

Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt.

2

Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt.

3

In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit Stimmenmehrheit gewählt.

4

Das Gleiche gilt für Gruppen, denen nur eine Vertreterin oder ein Vertreter im Personalrat zusteht.

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BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

DE Bund
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