19

§ 19 BBG

Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BBG

Bundesbeamtengesetz

DE Bund
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