19

§ 19 AO

Kommunalaufsicht

(1)
1

Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Ämter ihre Aufgaben rechtmäßig erfüllen; die Fachaufsicht in Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung bleibt unberührt.

2

Die Kommunalaufsichtsbehörden sollen die Ämter vor allem beraten und unterstützen.

(2)
1

Kommunalaufsichtsbehörde ist die Landrätin oder der Landrat.

2

Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.

(3)

§ 121 Abs. 3 und 4 und die §§ 122 bis 131 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

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AO

Amtsordnung

SH Schleswig-Holstein
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