19

§ 19 AGVwGO

Beweisaufnahme

(1)
2

Soweit eine Aussagegenehmigung erforderlich ist, gilt sie Beschäftigten des Dienstherrn des Beamten als erteilt; sie kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes ganz oder teilweise widerrufen werden.

(2)

Die im behördlichen Verfahren durch richterliche Vernehmung erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zu Grunde gelegt werden.

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AGVwGO

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

BW Baden-Württemberg
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