18e

§ 18e LHO

Ermittlung und Wirkung der Konjunkturkomponente nach Haushaltsabschluss (Ex-post-Konjunkturkomponente) (Fn 9)

(1)
1

Nach Ablauf des Haushaltsjahres wird die Ex-post-Konjunkturkomponente bestimmt.

2

Die Ex-post-Konjunkturkomponente setzt sich aus der Ex-ante-Konjunkturkomponente und der Steuerabweichungskomponente zusammen.

3

Das Ergebnis ist dem Landtag bis zum 30. April des Folgejahres mitzuteilen.

(2)
1

Die Steuerabweichungskomponente errechnet sich als Differenz zwischen den tatsächlichen Steuereinnahmen nach Abschluss des Haushaltsjahres und den bei der Haushaltsaufstellung erwarteten Steuereinnahmen nach § 18d Absatz 2.

2

Die Differenz nach Satz 1 ist um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt waren und bis zum Ende des abgelaufenen Haushaltsjahrs kassenwirksam wurden, zu bereinigen.

(3)
1

Ist der Wert der ermittelten Ex-post-Konjunkturkomponente positiv, sind in dieser Höhe seit 2020 aufgenommene Kredite zu tilgen.

2

Die Pflicht entfällt, soweit auf dem Kreditaufnahmekonto nach § 18f keine Kredite erfasst sind.

3

Ist der Wert der ermittelten Ex-post-Konjunkturkomponente negativ, ist eine Aufnahme von Krediten zum Ausgleich des Haushalts in Höhe dieses Wertes zulässig.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LHO

Landeshaushaltsordnung

NW Nordrhein-Westfalen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.