Nach Ablauf des Haushaltsjahres wird die Ex-post-Konjunkturkomponente bestimmt.
Die Ex-post-Konjunkturkomponente setzt sich aus der Ex-ante-Konjunkturkomponente und der Steuerabweichungskomponente zusammen.
Das Ergebnis ist dem Landtag bis zum 30. April des Folgejahres mitzuteilen.
Die Steuerabweichungskomponente errechnet sich als Differenz zwischen den tatsächlichen Steuereinnahmen nach Abschluss des Haushaltsjahres und den bei der Haushaltsaufstellung erwarteten Steuereinnahmen nach § 18d Absatz 2.
Die Differenz nach Satz 1 ist um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt waren und bis zum Ende des abgelaufenen Haushaltsjahrs kassenwirksam wurden, zu bereinigen.
Ist der Wert der ermittelten Ex-post-Konjunkturkomponente positiv, sind in dieser Höhe seit 2020 aufgenommene Kredite zu tilgen.
Die Pflicht entfällt, soweit auf dem Kreditaufnahmekonto nach § 18f keine Kredite erfasst sind.
Ist der Wert der ermittelten Ex-post-Konjunkturkomponente negativ, ist eine Aufnahme von Krediten zum Ausgleich des Haushalts in Höhe dieses Wertes zulässig.
§ 18e eingefügt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.
Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1179
Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026.